Dr. Reinhard Nacke
Anwaltszertifikat Handels- und Gesellschaftsrecht 7/2016 Anm. 1
Die Generalvollmacht
in der (konzernangehörigen) GmbH
Einleitung
An sich sind die Dinge klar: Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine gesetzlich ausgestaltete organschaftliche Vertretungsmacht, die im Handelsregister eingetragen ist. Der Prokurist hat eine gesetzlich ausgestaltete Vollmacht, die ebenfalls ins Handelsregister eingetragen wird. Darüber hinaus kann die Gesellschaft Angestellten oder Dritten eine Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB erteilen, die ebenfalls gesetzlich ausgestaltet ist, aber nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Sie ist auch als Generalhandlungsvollmacht möglich und berechtigt dann zu allen branchentypischen Geschäften.
Schließlich gibt es die Generalvollmacht des Generalbevollmächtigten, die allein auf § 164 BGB beruht, fast beliebig ausgestaltet werden kann und daher nicht unbedingt nur zu branchentypischen, sondern zu nahezu allen Geschäften berechtigen kannn.
Sowohl für die Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) als auch für die Bestellung eines Prokuristen oder eines Generalbevollmächtigten oder Generalhandlungsbevollmächtigten durch die Geschäftsführung
(1) bedarf es gemäß § 46 Nr. 7 GmbHG im Innenverhältnis
(2) ferner eines Gesellschafterbeschlusses, nicht aber für die Arthandlungsvollmacht und die Spezialhandlungsvollmacht
(3).
Üblicherweise gibt es in größeren GmbHs Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, und zwar in dieser hierarchischen Reihenfolge. Die Bestellung von Generalbevollmächtigten in GmbHs wird als überflüssig angesehen, es sei denn, sie leiten im Auftrag einer Konzernspitze mehrere Tochtergesellschaften
(4).
Die Rechtslage
I. Die Generalvollmacht im internationalen Konzern
Im Konzern sind auch andere Anwendungsfälle denkbar. Zwar ist zur Umsetzung von zentralen rechtlichen Diensten (shared services) eher eine Art-/Gattungsvollmacht geeignet und insbesondere ausreichend
(5). Wenn sich aber Mitglieder der – ausländischen – Konzernführung nicht damit begnügen wollen, dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen, sondern in der Lage sein wollen, notfalls die Geschicke der Tochtergesellschaft in die eigenen Hände zu nehmen, möglicherweise auch am Geschäftsführer oder der Geschäftsführung vorbei (wenn dieser bzw. diese z. B. verhindert ist), kommt ebenfalls eine Generalvollmacht in Betracht. Dabei ist nämlich schon aus Haftungsgründen nicht daran gedacht, selbst eine Geschäftsführerstellung einzunehmen. Die betreffenden Personen sind gerade bei deutschen Tochtergesellschaften internationaler Konzerne oft tausende von Kilometern entfernt ansässig und tätig und mit den gesetzlichen Pflichten eines deutschen GmbH-Geschäftsführers nicht vertraut. Daher wäre es nicht interessengerecht, sie dem strengen, zwingenden Haftungsregime eines GmbH-Geschäftsführers (vgl. § 43 GmbHG) zu unterwerfen. Schon gar nicht ist daran gedacht, Prokura oder Handlungsvollmacht zu erhalten. Dies zum einen wegen der damit verbundenen Beschränkungen der Vollmacht, denn in einem solchen Fall geht es ja darum, im übergeordneten Interesse jede Art von Handlungen für die GmbH vornehmen zu können. Vor allem aber kommt dies aus Gründen der Hierarchie nicht in Betracht.
Anders verhält es sich mit der Generalvollmacht. Zwar soll der Generalbevollmächtigte zwischen Geschäftsführer und Prokurist angesiedelt sein
(6). Tatsächlich wird er im Geschäftsleben aber seit Berthold Beitz teilweise oberhalb des Geschäftsführers verortet. Daher dürften sowohl der Umfang der Befugnisse als auch der Titel für die Konzernspitze akzeptabel sein, zumal der Fantasie bei der Übersetzung ins Englische keine Grenzen gesetzt sind (z.B. „Fully Authorised Representative“; „Universal Agent“; „Chief Representative“; „Representative Director“; „General Representative“; „General Manager“; „Executive Manager“; „Universal Agent“).
Dabei muss man sich darüber im Klaren sein, dass auch Generalbevollmächtigte in der Praxis oft nicht die umfassenden Befugnisse haben, wie sie z.B. ein Berthold Beitz bei Krupp innehatte. So verfügt die Sana Kliniken AG ausweislich ihrer Website über gleich vier Generalbevollmächtigte, die aber gerade nicht generell bevollmächtigt sind, sondern denen bestimmte Verantwortungsbereiche wie „Mergers and Acquisitions“, „Technisches Facility Management“ oder „Einkauf und Logistik“ zugeordnet wurden. Auch bei VW gibt bzw. gab es den „Generalbevollmächtigten des Volkswagen AG Konzern Marketing und Vertrieb“. Die Bezeichnung hat also durchaus unterschiedliche Bedeutungen. Hinter der Generalvollmacht verbirgt sich oft eine Generalhandlungsvollmacht oder eine Arthandlungsvollmacht.
II. Problemlöser Generalvollmacht
Wichtig für die ausländische Konzernspitze ist es, dass die Ausgestaltung der Generalvollmacht, wie oben ausgeführt, äußerst flexibel ist. Im Gegensatz z.B. zur Prokura berechtigt sie im Zweifel auch zu Rechtsgeschäften des Vollmachtgebers, die für Letzteren existenzielle Bedeutung haben. Dazu gehört es z. B.,
- Geschäfte zu verantworten, die darauf ausgerichtet sind, ein Unternehmen einzustellen,
- den Jahresabschluss zu unterzeichnen (§ 45 Abs. 2 GmbHG),
- bestimmte Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen
(7),
- einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Generalbevollmächtigte die Gesellschaft im Einvernehmen mit den Gesellschaftern leitet
(8),
- Grundstücke zu veräußern oder zu belasten.
Andererseits wird eben keine geschäftsführerähnliche Verantwortlichkeit begründet. Man kann also sagen, dass die Generalvollmacht zumindest prima vista geeignet ist, Nachteile zu vermeiden, die mit der Position eines Prokuristen oder Geschäftsführers verbunden sind, weil sie flexibler auszugestalten ist.
III. Inhalt der Generalvollmacht der (ausländischen) Konzernführung
Im Folgenden wird herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen eine Generalvollmacht in der GmbH zulässig ist, wie sie zweckmäßigerweise auszugestalten ist, welcher Form sie bedarf, wie sie erteilt wird und welche Befugnisse sie maximal vermittelt.
1. Geschäftsführervorbehalt
Der Natur einer echten Generalvollmacht entsprechend verbietet sich eine Aufzählung der Befugnisse. Zu bevorzugen ist eine möglichst allgemeine Formulierung. Andersherum ist es wichtig, festzulegen, wozu der Generalbevollmächtigte nicht befugt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Geschäftsführer ein unverzichtbares Organ der GmbH. Es ist nicht gestattet, seine Position dadurch zu unterminieren, dass seine wichtigsten Befugnisse und Aufgaben an dritte Personen delegiert werden
(9), was bei einem AG-Vorstand dagegen als zulässig gilt
(10).
Daher sind u. a. folgende Aufgaben ausdrücklich von den Befugnissen des Generalbevollmächtigten auszunehmen, um einer sonst möglichen Unwirksamkeit der Vollmacht
(11) und eines eventuell auf der Basis abgewickelten Vertretergeschäfts
(12) entgegenzuwirken:
- Sorge für die korrekte Buchhaltung (§ 41 GmbHG);
- Sorge dafür, dass Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter das Stammkapital nicht beeinträchtigen (§ 43 Abs. 3 GmbHG);
- Sorge dafür, dass die Gesellschaft nicht unter Verstoß gegen § 33 GmbHG eigene Anteile erwirbt;
- Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Gesellschaft (§ 15a InsO).
(13)
- Erteilung der Prokura;
- Einberufung einer Gesellschafterversammlung, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist
(§ 49 GmbHG);
- Abgabe von höchstpersönlichen Versicherungen des Geschäftsführers zu den Inhabilitätsvorschriften (§§ 38 Abs. 3, 39 Abs. 3 GmbHG), zur Erfüllung von Einlagepflichten (§§ 45 Abs. 2, 57 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder zur Befriedigung der Gläubiger (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), bei Unterzeichnung von Gesellschafterlisten (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1, 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG) und von Jahresabschlüssen, Erklärungen in Umwandlungsfällen gemäß den §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 140 etc.).
Ferner hat die Generalvollmacht vorzusehen, dass der Geschäftsführer sie jederzeit widerrufen kann
(14).
Um klarzustellen, dass die Position des Geschäftsführers unberührt bleibt, sollte die Generalvollmacht weiter als Untervollmacht ausgestaltet werden
(15). Dies hat allerdings den Nachteil, dass bei Wechsel des Geschäftsführers eine neue Generalvollmacht von dem neuen Geschäftsführer auszustellen ist. Bis dies geschehen ist, wäre der Generalbevollmächtigte handlungsunfähig. Um dies zu vermeiden, sollte er berechtigt werden, bei Ausübung seiner (Unter-)Vollmacht entweder im Namen des Geschäftsführers oder direkt im Namen der Gesellschaft zu handeln. Um Zweifelsfälle auszuschließen, sollte bestimmt werden, dass er im Zweifel als Vertreter des Geschäftsführers handelt.
Wenn mehrere Generalbevollmächtigte bestellt werden, müsste weiter geregelt werden, ob Einzelvertretungs- oder Gesamtvertretungsmacht bestehen soll.
2. Generalhandlungsvollmacht als doppelter Boden
Weiter ist zu überlegen, ob man dem Generalbevollmächtigten nicht zusätzlich eine Generalhandlungsvollmacht i.S.d. § 54 HGB erteilt. Zwar berechtigt die Generalhandlungsvollmacht, wie oben ausgeführt, nur zu Geschäften, die der Betrieb des betreffenden Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfts gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB). Aufgrund des Fehlens höchstrichterlicher Entscheidungen zu vielen Einzelfragen der Generalvollmacht könnte ein solcher doppelter Boden jedoch hilfreich sein
(16).
3. Erteilung der Generalvollmacht
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt im Außenverhältnis durch den Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Innenverhältnis ist allerdings auch für die Generalvollmacht gem. § 46 Nr. 7 GmbHG ein entsprechender Gesellschafterbeschluss notwendig
(17).
Eine Eintragung der Generalvollmacht in das Handelsregister ist nach herrschender Meinung und nach der Praxis der Registergerichte mangels gesetzlicher Bestimmung und wegen der strengen Formalisierung des Registerrechts grundsätzlich nicht möglich
(18). Wenn die Generalvollmacht allerdings wie eine erweiterte Prokura ausgestaltet sei, bedürfe es der Eintragung ins Handelsregister
(19). Dies soll aber wohl nur bedeuten, dass ein Bevollmächtigter, dessen Befugnisse diejenigen der Prokura einschließen, als „Prokurist“ einzutragen ist oder eingetragen werden sollte
(20). Dass dies aus Gründen der Außendarstellung in der Praxis unerwünscht sein wird, liegt auf der Hand. Eine Eintragung als „General“ dagegen wäre sicherlich erwünscht. Sie ergibt auch Sinn, denn wenn bereits Prokurist und Geschäftsführer eingetragen werden, müsste der „echte“ Generalbevollmächtigte erst recht im Handelsregister erscheinen, damit er seiner Funktion im Ernstfall auch gerecht werden kann, ohne dass seine Generalvollmacht angezweifelt wird (§ 15 HGB). Wenn das aus registerrechtlichen Gründen nicht möglich ist, wird das Register den Bedürfnissen der Praxis in diesem Punkt nicht gerecht
(21).
4. Das Grundverhältnis
nsbesondere aus Haftungsgründen. Sollte die Konzernspitze nämlich wirklich einmal von ihrer umfassenden Vollmacht Gebrauch machen, stellt sich die Haftungsfrage, wenn die Gesellschaft durch eine Maßnahme geschädigt wird
(22).
Theoretisch kommt die Anstellung z.B. bei der (ausländischen) Holding in Betracht, genauso aber auch eine Anstellung bei der jeweiligen GmbH. Vorzugswürdig ist Letzteres. Hat der Generalhandlungsbevollmächtigte keine vertragliche Beziehung zur GmbH, sondern wird er in der GmbH aufgrund seines mit der Holding geschlossenen Anstellungsvertrages tätig, kann die GmbH gegen ihn allenfalls Ansprüche aus einem etwaigen Vertrag zugunsten Dritter oder solche auf deliktischer Basis erwerben. Vertragliche Ansprüche kann also in der Regel nur die Holding geltend machen. Diese hat aber allenfalls indirekt einen Schaden, weil eine Verlustausgleichspflicht besteht oder weil der Wert ihrer Beteiligung beeinträchtigt wird.
Zu denken wäre noch an eine Drittschadensliquidation durch die Holding. Wenn aber der Anstellungsvertrag der Holding mit der Konzernspitze ausländischem Recht unterliegt, scheidet auch diese Möglichkeit aus, soweit nicht auch das ausländische Recht eine entsprechende Rechtsfigur kennt.
Schließt daher die GmbH mit dem oder den Mitglied(ern) der Konzernspitze einen Vertrag ab, wäre dies in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag
(23). Zu regeln wäre z. B., wann die Konzernspitze eingreifen darf, also z.B. wenn sie dies zur Wahrung der Interessen der GmbH für erforderlich halten darf. Weiter sollte geregelt werden, dass die Generalbevollmächtigten die Geschäftsführung unverzüglich von ihren Maßnahmen unterrichten müssen, es sei denn, dass sich dies aus wichtigem Grund verbietet. Ferner sollte den Generalbevollmächtigten untersagt werden, dem Geschäftsführer gesetzeswidrige Weisungen zu erteilen oder selbst Handlungen vorzunehmen, die dem Geschäftsführer gesetzlich untersagt sind
(24). Bei mehreren Generalbevollmächtigten mit Einzelvertretungsbefugnis wäre zu regeln, wann sie sich wie miteinander abstimmen müssen und was gilt, wenn sie im Hinblick auf die Führung der GmbH unterschiedlicher Auffassung sind. Weiter wäre ggf. eine Haftungsbeschränkung auf Fälle groben Verschuldens vorzusehen und die Verpflichtung der GmbH, eine D&O-Versicherung abzuschließen.
Fazit
Die Generalvollmacht kann (auch dann) das Mittel der Wahl sein, wenn die (ausländische) Konzernspitze notfalls für die deutsche Tochter GmbH handeln will, weil die Geschäftsführung hierzu nicht willens oder in der Lage ist.
Die Generalvollmacht ist von der Generalhandlungsvollmacht zu unterscheiden. Die Generalvollmacht berechtigt, wenn sie entsprechend ausgestaltet ist, zu allen Handlungen, mit Ausnahme der dem Geschäftsführer vorzubehaltenden Handlungen, die Generalhandlungsvollmacht gemäß § 54 HGB nur zu den branchentypischen Geschäften.
Für die Bestellung des Generalbevollmächtigten bedarf es einer von der Geschäftsführung zu erteilenden Vollmacht und eines Gesellschaftsbeschlusses der GmbH. Aus Beweisgründen sollte die Generalvollmacht schriftlich ausgestellt werden. Ferner sollte ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der GmbH und dem Generalbevollmächtigten abgeschlossen werden. Eine Eintragung der Generalvollmacht in das Handelsregister ist bedauerlicherweise nicht möglich. Die dadurch entstehenden Probleme sind abzuwägen gegenüber den Problemen, die bei Bestellung der Konzernspitze zum Geschäftsführer oder Prokuristen entstehen. Diese bestehen insbesondere darin, dass für den Geschäftsführer ein durch zwingende Vorschriften geregelter Pflichtenkanon besteht und ein ebensolches Haftungssystem; beides trifft den Generalbevollmächtigten nicht. Zudem wird es der Konzernspitze aus Gründern der Außendarstellung nicht immer recht sein, als Geschäftsführer oder Prokurist einer Tochtergesellschaft im Handelsregister zu erscheinen.
Literaturempfehlungen
Geitzhaus, Die Generalbevollmächtigung – empfehlenswertes Instrument der Unternehmensführung? (I) und (II), GmbHR 1989, 229 - 236, 278 - 286.
Schippers, Organvertretende Generalvollmachten – Zulässigkeitsgrenzen von „shared legal services“ im GmbH-Konzern, DNotZ 2009, 353.
Joussen, Die Generalvollmacht im Handels- und Gesellschaftsrecht, WM 1994, 273.
Fußnoten
1) Scholz/Karsten/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rn. 122.
2) BGH, Beschl. v. 14.02.1974 - II ZB 6/73 - BGHZ 62, 166, 169.
3) Scholz/Karsten/Schmidt, GmbHG, § 46 Rn. 122.
4) Geitzhaus, GmbHR 1989, 229; 1989, 278.
5) Hierzu Schippers, DNotZ 2009, 353.
6) So Janssen, WM 1994, 173, 275.
7) Vgl. Riemenschneider/Freitag in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 2012, § 8 Rn. 4.
8) Wellensiek/Oberle, § 65 GmbHG, Rn. 56, 57.
9) BGH, NJW 1977, 199; NJW-RR 2002, 1325, 1326.
10) Vgl. Schippers, DNotZ 2009, 353.
11) Vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1976 - II ZR 9/75 - NJW 1977, 199.
12) BGH, Urt. v. 30.10.1970 - IV ZR 125/69 - NJW 1971, 428.
13) Zum Vorstehenden vgl. auch Lutter/Hommelhoff Kleindiek GmbHG, § 35 lit. 2.
14) Paefgen in: GmbHG Großkommentar, § 35 Rn. 123.
15) Paefgen in: GmbHG Großkommentar, § 35 Rn. 123.
16) Gegen Zulässigkeit der Generalvollmacht allgemein Henze/Born, GmbH-Recht, 2013, 355.
17) Vgl. z.B. Wisskirchen/Kuhn in: Beck-OK, GmbHG, § 35 Rn. 9; Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, § 35 Rn. 22.
18) OLG Hamburg, Beck RS 2009, 06823; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 104; Schaub in: Schüppen/Schaub, Münchener Anwaltshandbuch, Aktienrecht, 2. Aufl. 2010, § 6 Rn. 21; Ries in: Röhricht/Graf/ von Westphalen/Haas, HGB, § 8 HGB Rn. 24; Weber in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, vor § 48 Rn. 7; a.A. Schröder/Oppermann JZ 2007, 176.
19) Schneider und Schneider a.a.O., Rn. 22
20) Im letzteren Sinn Geitzhaus, GmbHR 1989, 229 Fn. 58.
21) Vgl. zu den Problemen – auch nach einem Widerruf der Vollmacht – Janssen a.a.O. S. 283
22) Hierzu Geitzhaus, GmbHR 1989, 278, 279.
23) Nach Geitzhaus, GmbHR 1989, 278, 279 soll der Generalbevollmächtigte grundsätzlich Arbeitnehmer der beschäftigenden GmbH sein.
24) Zur Haftung bei Verstoß Geitzhaus, GmbHR 1989, 278, 283.
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