Was lange währt wird endlich gut. So geschehen hinsichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, die die Mandantin im Vorschusswege an das Gericht für eine Berufung hatte zahlen müssen. Der Erstattungsantrag wurde von der Kanzlei im Juni 2023 gestellt. Nach ablehnenden Bescheiden wurde er nun am 2. Januar vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit einer grundsätzlichen Entscheidung (I – 6 U 216/2021) positiv beschieden.
Worum ging es:
Nach dem Gesetz reduzieren sich die Gerichtsgebühren um die Hälfte, wenn die Berufung spätestens in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Verständlich, denn dann wird dem Gericht viel Arbeit erspart. Insbesondere muss es kein Urteil schreiben.
Im Falle der Mandantin hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es nach intensiver Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Mandantin mit ihrer Berufung keinen Erfolg haben werde. Das Gericht empfahl daher, die Berufung zurückzunehmen.
Hintergrund eines solchen Rats ist regelmäßig, dass sich dadurch die Gerichtsgebühren ermäßigen.
So wie die Dinge (leider) lagen, sprach viel dafür, dem Rat zu folgen. Immerhin ließ sich dadurch eine fünfstellige Summe sparen.
Allerdings war damit der Weg zur Überprüfung der Sache durch den Bundesgerichtshof verbaut. Zudem war die Mandantin in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend und konnte daher nicht um ihre Entscheidung gebeten werden. Es wurde daher in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht vereinbart, dass unsere Entscheidung binnen 10 Tagen getroffen werde.
Wir nahmen die Berufung dann zurück und beantragten Erstattung der hälftigen Gerichtskosten. Der Antrag wurde von der Kostenbeamtin abschlägig beschieden, weil die Zurücknahme der Berufung erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. Hiergegen legten wir das Rechtsmittel der Erinnerung ein. Es komme entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob die Rücknahme in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei oder innerhalb einer in der mündlichen Verhandlung vereinbarten Frist. In beiden Fällen werde dem Gericht das Urteil zu schreiben erspart. Auch sei es treuwidrig, wenn das Gericht zunächst den Eindruck erwecke, dass die Rücknahme für die Berufungsführerin vorteilhaft sei, dann aber den Vorteil verweigere.
Das sah der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse anders. Er schloss sich im Interesse der Staatsfinanzen der Ansicht der Kostenbeamtin an.
Damit war der Senat des OLG gefordert, der die Berufungsrücknahme empfohlen hatte. Würde er der althergebrachten, von der Kostenbeamtin, dem Bezirksrevisor und vom OLG München vertretenen Auffassung folgen oder der Auffassung des Thüringischen OLG, auf die wir uns stützen konnten?
Wie erwartet gab er uns recht, so dass, was die Meinungen der Oberlandesgerichte zu dieser Frage betrifft, dem OLG München und den ihm folgenden Literaturstimmen nun neben der Entscheidung des Thüringischen OLG auch eine solche des OLG Düsseldorf gegenübersteht. Es ist zu wünschen, dass der Gesetzgeber seine ganz offenbar nicht ganz zu Ende gedachte Vorschrift ändert.
Ein missglückter Runderlass
Um die Verwaltung nicht mit Kleinbeträgen zu belasten, besagte der Runderlass des NRW Wirtschaftsministeriums betreffend Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge, dass Zuwendungen „unterhalb einer Grenze von 20.000 Euro … nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt“ würden.
Der Mandant hatte eine Förderung von über 30.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen. Daraufhin investierte er über 60.000 Euro und beantragte die Auszahlung der Förderung. Der Regierungspräsident in Arnsberg meinte jedoch nach erneuter Prüfung, dass ihm zwar eine Förderung zustehe, aber nur in Höhe von 19.941,85 Euro. Damit werde die im Runderlass festgelegte Grenze nicht erreicht und er bekomme nichts (!).
Hiergegen klagten wir vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Es könne nicht sein, dass die Verwaltung aufwändig einen Förderantrag prüft, der einen förderungswürdigen Zweck verfolgende Antragsteller aber am Ende nichts bekommt, weil eine Vorschrift die Behörde vor kleinen Förderanträgen bewahren soll. Dies umso mehr, wenn das Unternehmen im Vertrauen auf einen bereits ergangenen positiven Förderungsbescheid eine Investition getätigt habe. Es werde nicht nur das Ziel der Arbeitsersparnis verfehlt, sondern die in den Fall investierte Arbeit der Behörde werde auch noch entwertet.
Diese Argumentation leuchtete offenbar dem Regierungspräsidium ein. Jedenfalls wandte es sich an das Wirtschaftsministerium. Auch dieses ließ sich überzeugen, denn es strich kurzerhand in seiner Vorschrift die Worte „beziehungsweise ausgezahlt“. Damit konnte das Regierungspräsidium die Förderung an die Mandantschaft auszahlen.